Die Verwendung der vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch die Bewilligungsbehörden. Die Bestimmungen der baden-württembergischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
§ 10
WeitBiFöG BW 1980Prüfung durch die Bewilligungsbehörden
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen
Stand 1980-03-20