Das Land kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Einrichtungen, die nicht nach diesem Gesetz zu fördern sind, für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen und Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, Zuwendungen gewähren.
§ 9
WeitBiFöG BW 1980Förderung von Maßnahmen
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen
Stand 1980-03-20