Träger von Einrichtungen der Weiterbildung und des Bibliothekswesens sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Förderungsgrundsätze§ 4 Unabhängigkeit →