Jurafuchs

§ 15

WeitBiFöG BW 1980
Personalverbund
Sonstige Vorschriften
Stand 1980-03-20
(1)
Angehörige des öffentlichen Dienstes können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei förderungswürdigen Einrichtungen oder Landesorganisationen im Sinne dieses Gesetzes als hauptberufliche Mitarbeiter beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten; sie kann ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.
(2)
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nebenamtlich als ständige Mitarbeiter bei förderungswürdigen Einrichtungen oder Landesorganisationen im Sinne dieses Gesetzes tätig sind, sollen in angemessenem Umfang zur Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen mit Dienstbezügen beurlaubt werden.
(3)
Die Nebenbeschäftigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei einer Einrichtung oder Landesorganisation im Sinne dieses Gesetzes ist zu genehmigen, wenn sie den dienstlichen Interessen der Haupttätigkeit nicht zuwiderläuft.

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