Jurafuchs

§ 7

WeitBiFöG BW 1980
Sonstige Zuwendungen
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen
Stand 1980-03-20
(1)
Das Land kann Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, sonstige Zuwendungen gewähren.
(2)
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Absatz 1 ist, daß sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.

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