(1)
Das Land kann Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, sonstige Zuwendungen gewähren.
(2)
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach Absatz 1 ist, daß sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.