Jurafuchs

§ 8

WeitBiFöG BW 1980
Förderung der Landesorganisationen
Förderung von Weiterbildungseinrichtungen und -maßnahmen
Stand 1980-03-20
(1)
Das Land kann Zusammenschlüsse von Weiterbildungseinrichtungen auf Landesebene (Landesorganisationen) zum Zwecke der gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen und der Koordinierung fördern, wenn auf Grund der Zahl der angeschlossenen Einrichtungen in mehreren Landesteilen und ihres Arbeitsumfanges ein überregionaler Zusammenschluß gerechtfertigt erscheint.
(2)
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffern 2, 4, 6, 7 und 9 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →