(1)
Das Land kann Zusammenschlüsse von Weiterbildungseinrichtungen auf Landesebene (Landesorganisationen) zum Zwecke der gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen und der Koordinierung fördern, wenn auf Grund der Zahl der angeschlossenen Einrichtungen in mehreren Landesteilen und ihres Arbeitsumfanges ein überregionaler Zusammenschluß gerechtfertigt erscheint.
(2)
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffern 2, 4, 6, 7 und 9 gilt entsprechend.