(1)
Es wird ein Landeskuratorium gebildet. Seine Aufgabe ist es, die Landesregierung durch Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung zu beraten und im Interesse der Gesamtentwicklung zur Koordinierung und Kooperation der Weiterbildungseinrichtungen untereinander beizutragen. Das Landeskuratorium soll dabei insbesondere die enge Zusammenarbeit der Weiterbildungseinrichtungen mit den Schulen und Hochschulen, der Landeszentrale für politische Bildung, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, dem Landesausschuß für Berufsbildung, dem Landesjugendring, der Landeskulturstelle des Bundes der Vertriebenen, dem Landesfrauenrat und dem Landesfamilienbeirat fördern.
(2)
Das Landeskuratorium besteht aus:
(3)
Die Organisationen haben ein Benennungsrecht für ihre Vertreter und deren ständige Stellvertreter; die Berufung, auch der sachverständigen Persönlichkeiten, erfolgt durch den Kultusminister im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien für die Dauer von höchstens drei Jahren. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können nach Anhörung des Benennungsberechtigten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt wird.
(4)
Die Vertreter der beteiligten Ministerien, des Landesgewerbeamtes, des Landesarbeitsamtes sowie der Vorsitzende des Landesausschusses für Berufsbildung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Zur Förderung der engen Zusammenarbeit, insbesondere mit den in Absatz 1 genannten Institutionen, kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien und dem Landeskuratorium weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(5)
Das Landeskuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Landeskuratoriums angehören dürfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt für die Mitglieder von Ausschüssen entsprechend.
(6)
Das Land richtet beim Kultusministerium für das Landeskuratorium eine Geschäftsstelle ein.