(1)
Die laufenden Aufwendungen kommunaler Bibliotheken sind durch die Leistungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(2)
Für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab 1. Januar 1980 werden die Errichtung und der Ausbau kommunaler Bibliotheken nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes durch das Land gefördert.
(3)
Die Förderung kirchlicher Bibliotheken erfolgt im Wege von Pauschalzuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.