(1)
Die Regierungspräsidien beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme.
(2)
Die Regierungspräsidien beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.