Jurafuchs

§ 18

WeitBiFöG BW 1980
Übergangsvorschriften
Sonstige Vorschriften
Stand 1980-03-20
(1)
Die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Förderung nach gleichen Grundsätzen wird stufenweise ab 1. Januar 1979 verwirklicht.
(2)
Dadurch darf die Förderung der schon bisher nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans bezuschußten Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Diese Förderung erlischt, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen nach § 5 nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen.

Meine Notizen

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