Die von Einrichtungen der Weiterbildung erteilten Zertifikate können staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt.
§ 16
WeitBiFöG BW 1980Zertifikate
Sonstige Vorschriften
Stand 1980-03-20