Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__107.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).