Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
§ 107
ArbGGVergleich
Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Stand 2026-05-06