(1)Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.(2)§ 65 findet entsprechende Anwendung.← § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung →