Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__113.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).