Jurafuchs

§ 49

ArbGG
Ablehnung von Gerichtspersonen
Erster Rechtszug
Stand 2026-05-06
(1)
Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
(2)
Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
(3)
Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.