Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).