Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.← § 37 Ehrenamtliche Richter§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter →