Jurafuchs

§ 92a

ArbGG
Nichtzulassungsbeschwerde
Dritter Rechtszug
Stand 2026-05-06
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
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