Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__92a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).