Jurafuchs

§ 6

ArbGG
Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2)
(weggefallen)
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