(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
(2) (weggefallen)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__6.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).