Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/arbgg/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).