Jurafuchs

§ 1

ThürAufarbBG
Zweck des Gesetzes
Stand 2013-07-03
(1)
Dieses Gesetz dient der Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einschließlich seiner Vorgänger- und Nachfolgeorganisationen in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen und deren Folgen sowie der Aufklärung über die genannten Aufgabenbereiche. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung und Beratung von Menschen, die von der Verfolgung in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar betroffen sind sowie der politisch-historischen Bildung in diesem Zusammenhang.
(2)
Das Gesetz regelt die Stellung des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Landesbeauftragter). Es dient damit auch der Ausführung des § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung.

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