Jurafuchs

§ 4

ThürAufarbBG
Wahl und Ernennung
Stand 2013-07-03
(1)
Der Landesbeauftragte ist eine Einrichtung beim Landtag. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Der Leiter der Behörde führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde.
(2)
Der Leiter der Behörde wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen gewählt. Jede Fraktion kann nur einen Kandidaten vorschlagen. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl. Der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur darf nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(3)
Der Landesbeauftragte muss für die Werte der Demokratie, des Parlamentarismus und der Rechtsstaatlichkeit jederzeit einstehen und diese überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit.
(4)
Der Landesbeauftragte leistet vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu achten, zu wahren und zu verteidigen.“ Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Die Ernennung erfolgt durch den Landtagspräsidenten.

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