(1)
Der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsund Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags, sofern seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Er erhält Bezüge entsprechend einem Thüringer Beamten der Besoldungsgruppe B 3. Im Übrigen finden die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2)
Steht dem Landesbeauftragten aufgrund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst, eines früheren Amtsverhältnisses oder eines früheren Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so vermindern sich die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Bezüge um den Betrag des Ruhegehalts oder der ruhegehaltähnlichen Bezüge.
(3)
Der Landesbeauftragte hat bei Ausscheiden aus seinem Amtsverhältnis Anspruch auf Ruhegehalt für seine Amtszeit in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Erreichen der in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes für die Beamten bestimmten Regelaltersgrenze.
(4)
§ 71 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben anderen Versorgungsbezügen das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis als Landesbeauftragter nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze zu zahlen ist. Höchstgrenze ist das Ruhegehalt, das sich aus dem Amtsverhältnis als Landesbeauftragter ergeben würde, wenn zusätzlich zu dieser Amtszeit die ruhegehaltfähigen Zeiten zu Grunde gelegt werden, die bei der Bemessung der anderen Versorgungsbezüge berücksichtigt wurden. Andere Versorgungsbezüge sind Ruhegehälter aus einem Beamtenverhältnis, einem anderen Amtsverhältnis oder aufgrund eines früheren Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft.
(5)
Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.