Für das Rechtsverhältnis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beauftragten ist der § 5 des Thüringer Gesetzes über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Thüringer Landesbeauftragtengesetz) vom 31. März 1993 (GVBl. S. 237) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 12
ThürAufarbBGÜbergangsbestimmung
Stand 2013-07-03