(1)
Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben vorliegen und dies gegenüber den jeweiligen Stellen angezeigt wurde.
(2)
Der Landesbeauftragte kann sich in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich äußern.
(3)
Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz und nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes erforderlich ist.
(4)
Der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung. Er trifft Entscheidungen über Erteilung und Umfang von Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.