(1)
Der Landesbeauftragte erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine angemessene Personal- und Sachausstattung. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtags ernannt bzw. eingestellt. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte. Eine Versetzung oder Abordnung von Mitarbeitern des Landesbeauftragten erfolgt nur in dessen Benehmen.
(2)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesbeauftragte bedarfsgerecht weitere Beratungsstellen einrichten. Die Regelungen über die Personal- und Sachausstattung gelten entsprechend.
(3)
Der Landesbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zu seinem Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte verhindert ist.
(4)
Personal- und haushaltswirtschaftliche sowie rechtliche und organisatorische Angelegenheiten unterfallen in ihrer Umsetzung der Zuständigkeit der Landtagsverwaltung.