Jurafuchs

§ 5

ThürAufarbBG
Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
Stand 2013-07-03
(1)
Das Amtsverhältnis des Landesbeauftragten beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung.
(2)
Die Amtszeit des Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Das Amtsverhältnis des Landesbeauftragten endet mit
1.
dem Ablauf der Amtszeit,
2.
der Abwahl oder
3.
der Entlassung.
(4)
Eine Abwahl des Landesbeauftragten ist zulässig. Die Abwahl erfolgt durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
(5)
Eine Entlassung des Landesbeauftragten kann nur auf eigenen Wunsch durch den Präsidenten des Landtags erfolgen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

Meine Notizen

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