Jurafuchs

§ 10

ThürAufarbBG
Beirat
Stand 2013-07-03
(1)
Beim Landesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Dieser wird durch den Landesbeauftragten einberufen. Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, zu denen mindestens gehören sollen:
1.
ein Vertreter des „Geschichtsverbundes Thüringen - Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“,
2.
ein Vertreter der Thüringer Landeszentrale für Politische Bildung,
3.
ein Vertreter der „Stiftung Ettersberg. Europäische Diktaturforschung. Aufarbeitung der SED-Diktatur. Gedenkstätte Andreasstraße“ und
4.
ein Vertreter des Thüringer Hauptstaatsarchivs.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich.
(3)
Der Beirat berät den Landesbeauftragten und dieser unterrichtet den Beirat über grundsätzliche Angelegenheiten.
(4)
Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über offenkundig personenbezogene und sonstige vertrauliche Informationen zu verpflichten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.

Meine Notizen

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