(1)
Aufgabe des Landesbeauftragten ist die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der sowjetischen Besatzungszone sowie der DDR unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, insbesondere über die Rechte nach dem Strafrechtlichen, Beruflichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und jeweiligen Folgeansprüchen. Dazu gehört auch die Vermittlung psychosozialer Therapie und Betreuung.
(2)
Der Landesbeauftragte nimmt für das Land die Aufgaben gemäß § 38 StUG wahr. Er unterstützt und berät den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 37 StUG.
(3)
Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden. Im Rahmen dessen kann er Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen.
(4)
Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere der SED-Diktatur, aufzuklären. Strukturen, Instrumente, Wirkungsweisen und Methoden staatlicher Repression sowie des Staatssicherheitsdienstes einschließlich seiner Vorgänger- und Nachfolgeorganisationen in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen sollen in besonderer Weise Berücksichtigung finden.
(5)
Der Landesbeauftragte unterstützt die Arbeit der Opferverbände, Haftgedenkstätten, Grenzlandmuseen und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Landes, welche der Aufarbeitung der SED-Diktatur dienen und arbeitet mit dem „Thüringer Geschichtsverbund - Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“ vertrauensvoll zusammen. Die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Stellen bleiben davon unberührt.