(1)
Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im Übrigen alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit.
(2)
Auf Ersuchen der Landesregierung oder des Landtags hat der Landesbeauftragte über seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.
(3)
Der Landesbeauftragte kann sich darüber hinaus jederzeit an den Landtag wenden.