Jede Person hat das Recht, sich in den Angelegenheiten dieses Gesetzes an den Landesbeauftragten zu wenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Zweck des Gesetzes§ 3 Aufgaben des Landesbeauftragten →