Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 20 DienstaufsichtArt. 22 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung →