(1) Die in den §§ 442, 447, 453, 465 FamFG bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
(2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.
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