Jurafuchs

Art. 23

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Vertretung des Freistaates Bayern
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung
Stand 1981-06-23
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.

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