(1) Dolmetscher oder Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Satz 1 GDolmG oder Art. 58 bis 60 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. § 3 Abs. 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) Unterbleibt die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorliegen.
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