Jurafuchs
Art. 26

Art. 26

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Aufgebotsverfahren bei Schuldverschreibungen
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung
Stand 1981-06-23
Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen ist bei Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern das Amtsgericht München, bei Schuldverschreibungen, die von einer dem Freistaat Bayern angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, das Amtsgericht, bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.

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