Jurafuchs
Art. 46

Art. 46

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Befähigung zum ehrenamtlichen Richter
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Stand 1981-06-23
(1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden. (2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

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