Jurafuchs
Art. 25

Art. 25

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung
Stand 1981-06-23
(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.

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