(1) Dem Obersten Landesgericht wird die Verhandlung und Entscheidung über alle zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden und nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übertragbaren Revisionen und Rechtsbeschwerden zugewiesen.
(2) Der Große Senat für Zivilsachen beim Obersten Landesgericht besteht aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen beim Obersten Landesgericht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Strafsenate.
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