Jurafuchs
Art. 34

Art. 34

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 1981-06-23
Die Vorschriften der §§ 2 bis 110 FamFG und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.

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