(1) Für die Verfahren nach Art. 58 bis 60 ist zuständig:
1. bei Bewerbern mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat,
2. bei den übrigen Bewerbern der Präsident des Landgerichts München I.
(2) Eidesleistungen in Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgen vor dem zuständigen Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Richter. Die zu beeidigende Person ist vor der Eidesleistung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
(3) Die Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
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