Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Art. 112
BayBGErrichtung, Unabhängigkeit
Landespersonalausschuss
Stand 2008-07-29