Jurafuchs

Art. 79

BayBG
Befreiung von Amtshandlungen
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
Stand 2008-07-29
(1)
Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.
(2)
Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

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