Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium.
Art. 15
BayBGZuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen
Stand 2008-07-29