Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.
Art. 3
BayBGDienstvorgesetzte, Vorgesetzte
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten
Stand 2008-07-29