Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
Art. 25
BayBGBerufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Begründung des Beamtenverhältnisses
Stand 2008-07-29