Jurafuchs

Art. 143

BayBG
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
Stand 2008-07-29
(1)
Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 2. August 1947 geboren sind, findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Satz 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs Lebensalter 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate

Für

1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 90 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,
3.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befinden,

findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

(2)
Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 129 bis 132 das Ende des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs/-monats Lebensalter 1952 Januar – Juni 60 Jahre und 1 Monat Juli – Dezember 60 Jahre und 2 Monate 1953 Januar – Juni 60 Jahre und 3 Monate Juli – Dezember 60 Jahre und 4 Monate 1954 Januar – Juni 60 Jahre und 5 Monate Juli – Dezember 60 Jahre und 6 Monate 1955 Januar – Juni 60 Jahre und 7 Monate Juli – Dezember 60 Jahre und 8 Monate 1956 Januar – Juni 60 Jahre und 9 Monate Juli – Dezember 60 Jahre und 10 Monate 1957 60 Jahre und 11 Monate 1958 61 Jahre 1959 61 Jahre und 2 Monate 1960 61 Jahre und 4 Monate 1961 61 Jahre und 6 Monate 1962 61 Jahre und 8 Monate 1963 61 Jahre und 10 Monate

Für

1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 90 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,

finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

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