Jurafuchs

Art. 23

BayBG
Altersgrenze für die Berufung
Begründung des Beamtenverhältnisses
Stand 2008-07-29
(1)
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.

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