Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichende besoldungs-, versorgungs-, und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.
Art. 12
BayBGVerjährung
Leistungserfüllung
Stand 2008-07-29