Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.
Art. 132
BayBGFeuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen
Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen
Stand 2008-07-29