Jurafuchs

Art. 7

BayBG
Antrags- und Beschwerderecht
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2008-07-29
(1)
Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2)
Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

Meine Notizen

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